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   BVerfG, 08.01.1996 - 2 BvR 2715/95   

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https://dejure.org/1996,9750
BVerfG, 08.01.1996 - 2 BvR 2715/95 (https://dejure.org/1996,9750)
BVerfG, Entscheidung vom 08.01.1996 - 2 BvR 2715/95 (https://dejure.org/1996,9750)
BVerfG, Entscheidung vom 08. Januar 1996 - 2 BvR 2715/95 (https://dejure.org/1996,9750)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Verfassungsrechtliche Prüfung der Verhängung eines Ordnungsgeldes - Mißbrauchsgebühr

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (5)

  • BVerfG, 01.10.1987 - 2 BvR 1165/86

    Lappas

    Auszug aus BVerfG, 08.01.1996 - 2 BvR 2715/95
    Die ebenfalls gesetzlich vorgesehenen Zwangs- und Ordnungsmaßnahmen zur Durchsetzung dieser Pflichten gehören zum überlieferten Normenbestand der Verfahrensordnungen aller Gerichtszweige und begegnen keinen verfassungsrechtlichen Bedenken (vgl. BVerfG, NJW 1988, S. 897, 898).
  • BVerfG, 03.07.1995 - 2 BvR 1379/95

    Mißbräuchliche Verfassungsbeschwerde gegen Halterkostenbescheid

    Auszug aus BVerfG, 08.01.1996 - 2 BvR 2715/95
    a) Dabei ist davon auszugehen, daß es die Aufgabe des Bundesverfassungsgerichts ist, grundsätzliche Verfassungsfragen zu entscheiden, die für das Staatsleben und die Allgemeinheit wichtig sind und - wo nötig - die Grundrechte des Einzelnen durchzusetzen (vgl. BVerfG [2. Kammer des Zweiten Senats], NJW 1992, S. 1952 f.; NJW 1995, S. 1418 ; [3. Kammer des Zweiten Senats], NJW 1993, S. 384 ; [2. Kammer des Zweiten Senats], Beschluß vom 3. Juli 1995 - 2 BvR 1379/95 -, Umdruck S. 4/5).
  • BVerfG, 16.12.1991 - 2 BvR 1608/91

    Verfassungsbeschwerde - Mißbrauchsgebühr - Voraussetzungen der Festsetzung

    Auszug aus BVerfG, 08.01.1996 - 2 BvR 2715/95
    a) Dabei ist davon auszugehen, daß es die Aufgabe des Bundesverfassungsgerichts ist, grundsätzliche Verfassungsfragen zu entscheiden, die für das Staatsleben und die Allgemeinheit wichtig sind und - wo nötig - die Grundrechte des Einzelnen durchzusetzen (vgl. BVerfG [2. Kammer des Zweiten Senats], NJW 1992, S. 1952 f.; NJW 1995, S. 1418 ; [3. Kammer des Zweiten Senats], NJW 1993, S. 384 ; [2. Kammer des Zweiten Senats], Beschluß vom 3. Juli 1995 - 2 BvR 1379/95 -, Umdruck S. 4/5).
  • BVerfG, 26.08.1992 - 2 BvR 1321/92

    Mißbräuchliche Verfassuhngsbeschwerde

    Auszug aus BVerfG, 08.01.1996 - 2 BvR 2715/95
    a) Dabei ist davon auszugehen, daß es die Aufgabe des Bundesverfassungsgerichts ist, grundsätzliche Verfassungsfragen zu entscheiden, die für das Staatsleben und die Allgemeinheit wichtig sind und - wo nötig - die Grundrechte des Einzelnen durchzusetzen (vgl. BVerfG [2. Kammer des Zweiten Senats], NJW 1992, S. 1952 f.; NJW 1995, S. 1418 ; [3. Kammer des Zweiten Senats], NJW 1993, S. 384 ; [2. Kammer des Zweiten Senats], Beschluß vom 3. Juli 1995 - 2 BvR 1379/95 -, Umdruck S. 4/5).
  • BVerfG, 21.12.1994 - 2 BvR 2718/93

    Offensichtlich unzulässige Verfassungsbeschwerde - Mißbrauchsgebühr

    Auszug aus BVerfG, 08.01.1996 - 2 BvR 2715/95
    Mißbräuchlich im Sinne des § 34 Abs. 2 BVerfGG ist eine Verfassungsbeschwerde danach u.a. dann eingelegt, wenn sie offensichtlich unbegründet ist und ihre Einlegung von jedem Einsichtigen als völlig aussichtslos angesehen werden muß (vgl. BVerfG [1. Kammer des Zweiten Senats], Beschluß vom 21. Dezember 1994 - 2 BvR 2718/93 und 2 BvR 2721/93 -, Umdruck S. 2; Mellinghoff in: Umbach/Clemens, Mitarbeiterkommentar BVerfGG , § 34 Rn. 72 m.w.N.).
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